Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsvollmacht beim online-banking unter fremder PIN-Nummer
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind anwendbar, wenn ein Kunde des online-bankings seine online-PIN und die weiteren Zugangsdaten an einen Dritten weitergibt und so selbst die Voraussetzung dafür schafft, dass der Dritte der Bank unter dieser fremden PIN-Nummer Anweisungen gibt, das Konto zu belasten.
Normenkette
BGB §§ 167, 812 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Flensburg (Beschluss vom 20.04.2010; Aktenzeichen 4 O 290/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg vom 20.4.2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr ..., hinsichtlich des mit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 17.12.2009 angekündigten Klagantrags zu 1) bewilligt.
Im Übrigen werden der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Gebühr nach Ziff. 1812 Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 13.790 EUR hat jedenfalls aus Leistungskondiktion, § 812 I 1, Alt. 1 BGB, hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO. Es spricht Überwiegendes dafür, dass entgegen der Auffassung des LG unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze über die Anscheinsvollmacht eine wirksame Anweisung der Antragstellerin vertreten durch den Antragsgegner an die Bank zur Durchführung der Übe...