Leitsatz (amtlich)
Zum Vertretenmüssen des Betroffenen und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Ausländerbehörde - insb. verursacht durch das Verhalten der ausländischen Botschaft - einen längeren Zeitraum für die Abschiebung benötigt.
Normenkette
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen 19 T 13/06) |
AG Rendsburg (Aktenzeichen 2 XIV (B) 161/06) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene reiste am 5.5.2001 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages wurde ihm mit Bescheid vom 6.9.2001 eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Vom 15.1.2002 bis zu seiner Festnahme am 1.3.2006 war der Betroffene untergetaucht. Durch Beschluss vom 1.3.2006 hat das AG Neumünster auf Antrag der Beteiligten die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4, 5 AufenthG bis zur Abschiebung aus der Bundesrepublik, längstens bis zum 31.5.2006 gegen den Betroffenen angeordnet.
Mit Beschluss vom 29.5.2006 hat das inzwischen zuständig gewordene AG Rendsburg auf Antrag des Beteiligten die Dauer der Abschiebehaft bis zum 29.8.2006 verlängert und dies damit begründet, dass die Abschiebung in der ursprünglich vorgesehenen Zeit wegen zweifelhafter Angaben des Betroffenen zu seinem Familienstand nicht habe durchgeführt werden können, dies aber in der verlängerten Frist möglich sein werde.
Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss (Bl. 78-80 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der der Beteiligte entgegengetreten ist.
Die nach §§ 7 FEVG; 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des ...