Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Nachlasspflegers
Leitsatz (amtlich)
Für die Vergütung des Nachlasspflegers (hier von Beruf Rechtsanwalt) bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des BVormVG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Betreuer können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur i.S.v. Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 13.03.2008) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lübeck vom 13.3.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 8.500 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte wendet sich gegen die Höhe der ihm bewilligten Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger.
Nach dem Tod der Erblasserin ordnete das AG mit Beschluss vom 18.12.2000 (Bl. 3 d.A.) die Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zum Nachlasspfleger. Sein Wirkungskreis umfasst sowohl die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses als auch die Ermittlung der Erben. Er nahm das Amt an (Bl. 4 d.A.).
Der Beteiligte sicherte und verwaltete daraufhin den Nachlass. Ausweislich des Nachlassverzeichnisses beläuft er sich auf etwa 100.000 EUR (Bl. 30 ff.). Nachdem der Beteiligte zunächst persönlich die Erben zu ermitteln versuchte, schaltete er am 19.7.2001 einen professionellen Erbenermittler ein (Bl. 53 d.A.). Die Ermittlungen führten ins Ausland und gestalteten sich als langwierig und schwierig. Sie wurden letztlich ergebnislos abgeschlossen.
Mit Beschluss vom 16.4.2004 ergänzte das AG den Beschlu...