Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO, wenn ohne Glaubhaftmachung gem. § 769 Abs. 1 S. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung eingestellt wird.
Normenkette
ZPO §§ 707, 769
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 31.07.2003; Aktenzeichen 3 O 261/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 5.100 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem LG in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 7.8.2003 ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel der Beklagten ausnahmsweise zulässig ist.
Zwar folgt der Senat in st. Rspr. der herrschenden Ansicht, dass eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen gem. § 769 ZPO grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unstatthaft ist. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn geltend gemacht wird, das erkennende Gericht habe die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen. Beides muss schlüssig behauptet, nicht nur als Wertung in den Raum gestellt werden, um das Rechtsmittel zulässig zu machen.
Die Beklagte rügt, das LG habe ohne die § 769 Nr. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der die Vollstreckungsabwehrklage begründenden Tatsachen entschieden. Damit wird substantiiert ein Ermessensfehler gerügt. Ein Gericht, das ohne eine solche Glaubhaftmachung einen Einstellungsbeschluss erlässt, überschreitet nämlich die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu Lasten des Titelgläubigers.
Indes ist die Rüge der Beklagten unbegründet. Richtig ist, dass eine eidesstattliche Versicherung, die sich in der Bezugnahme auf einen Anwaltsschriftsatz beschränkt, kein ordnungsgemäßes Mittel der G...