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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 18.07.2014 - 12 Va 10/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsverfahren bei sog. Heimatstaatscheidung

 

Normenkette

FamFG § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BGH (Aktenzeichen XII ZB 695/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.10.2015; Aktenzeichen XII ZB 695/14)

 

Tenor

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 9.10.2012 aufgehoben und die Sache an die Beteiligte zu 3. zur Durchführung des Nichtanerkennungsverfahrens zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Urteils vom 8. oder 14.3.1995, das die Scheidung der Ehe zwischen der Beteiligten zu 2. und Herrn Janusz Piotr K. ausspricht, nicht erfüllt seien.

Der am 25.8.2010 verstorbene Herr Michael V. war in erster Ehe mit der Beteiligten zu 1. verheiratet; die Ehe wurde am 29.3.1995 geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder, Stefanie J. und Thomas V., hervorgegangen. Michael V. heiratete am 10.7.1998 die Beteiligte zu 2. Diese hatte zuvor am 22.3.1990 mit Herrn Janusz Piotr K. die Ehe geschlossen. Während der letztgenannten Ehe, deren Scheidung das verfahrensgegenständliche Urteil des Bezirksgerichts Danzig aus März 1995 ausgesprochen hat, gebar die Beteiligte zu 2. am 2.11.1994 den Sohn Matthias K., jetzt V.. Michael V. hat am 10.6.1997 die Vaterschaft für dieses Kind anerkannt, nachdem das AG Pinneberg durch Urteil vom 28.11.1996 festgestellt hatte, dass Janusz Piotr K. nicht der Kindesvater ist.

Nach dem Tod des Michael V. wurde zugunsten seiner drei Kinder Stefanie J., Thomas V. ...

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