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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 18.05.2009 - 16 W 72/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde, Wertfestsetzung, Rechtsmittel, Statthaftigkeit, Hauptsacheentscheidung, Rechtszug, Rechtsmittelgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das LG als Rechtsmittelgericht ist die Beschwerde zum OLG statthaft.

 

Normenkette

RVG § 32; ZPO §§ 99, 567; GKG §§ 66, 68

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 3 T 69/09)

AG Lübeck (Aktenzeichen 52 K 29/08)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des LG als Beschwerdegericht im Zwangsversteigerungsverfahren.

 

Entscheidungsgründe

I. Auf Antrag der Gläubigerin, die gegen die Schuldnerin einen dinglichen Anspruch auf 10.225,84 EUR Grundschuldkapital mit 15 % Jahreszinsen seit dem 1.1.2005 hatte, wurde mit Beschluss vom 29.2.2008 die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Verkehrswert wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.11.2008 auf 100.000 EUR festgesetzt.

Am 4.3.2009 beantragte die Schuldnerin Schuldnerschutz gem. § 765a ZPO unter Hinweis auf ein Kaufangebot i.H.v. 80.000 EUR (Bl. 192). Meistbietende im Zwangsversteigerungstermin am 4.3.2009 waren die Ersteher mit einem Bargebot von 63.500 EUR (Bl. 195).

Mit Beschluss vom 6.3.2009 hat das AG den Grundbesitz den Meistbietenden zugeschlagen und zugleich bestimmt, dass Rechte i.H.v. 16.361,34 EUR bestehen bleiben. Im selben Beschluss hat es den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO vom 4.3.2009 zurückgewiesen und ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sei (Bl. 211). Gegen den ihr am 13.3.2009 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin am 24.3.2009 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ...

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