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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 16.06.2003 - 13 UF 93/03

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Verfahrensgang

AG Elmshorn (Teilbeschluss vom 06.06.2003; Aktenzeichen 41 F 59/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des AG Elmshorn – FamG – vom 2.6.2003 i.d.F. des Teil-Abhilfebeschlusses vom 6.6.2003 sowie sein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandwert von 1.500 Euro zu tragen.

 

Gründe

Die gem. §§ 64b Abs. 3 FGG, 620c ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Über das Rechtsmittel hat gem. § 620c ZPO i.V.m. § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden. In den Verfahren, in denen das FGG hinsichtlich der sofortigen Beschwerde auf die Vorschriften der ZPO verweist, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der ZPO (Keidel/Kahl, freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., §§ 19–30 Vorb. 24; Keidel/Sternal, § 22 Rz. 89 ff.). Die aufgrund der Verweisung in § 64b Abs. 3 FGG statthafte sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO stellt eine sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO dar, für die gem. § 568 S. 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (Feskorn, Die Zuständigkeit des Einzelrichters gem. § 568 ZPO, NJW 2003, 856 [857]).

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen, weil das FamG in dem angefochtenen Beschluss der Antragstellerin zutreffend im Wege der einstweiligen Anordnung das Haus S. zugewiesen hat und die weiteren zur Durchsetzung der einstweiligen erforderlichen Maßnahmen zutreffend beschlossen hat. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Teil- Abhilfebeschlusses vom 6.6.2003, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Gründe haben auch ggü. dem Beschwerdevorbringen Bestand.

Der Antragsgegner führt in seiner sofortigen Beschwerde in erster L...

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