Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlentscheidung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren in Schleswig-Holstein
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Auswahlentscheidung bei der Notarbestellung ist nicht zum Nachteil eines Bewerbers zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 19a BNotO (Berufshaftpflichtversicherung) erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt worden sind.
2. Die nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG Beschl. v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01, MDR 2004, 1027 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281; v. 8.10.2004 - 1 BvR 702/03, NJW 2005, 50) und des BGH (BGH, Beschl. v. 22.11.2004 - NotZ 16/04, NJW 2005, 212; v. 11.7.2005 - NotZ 29/04, BGHReport 2005, 1564 = ZNotP 2005, 431) bei der Entscheidung über die Auswahl von Anwaltsnotaren gebotene individuelle Eignungsprognose lässt sich nicht allein auf das Punktsystem der AVNot SH in der geänderten Fassung vom 16.2.2005 stützen.
Normenkette
BNotO §§ 19a, 64; AVNot §§ 5-6; GG Art. 12, 33; BGB §§ 765 ff.; VOB/B § 14
Tenor
Auf die Anträge der Antragsteller zu 1) und zu 2) auf gerichtliche Entscheidung vom 20. und 26.10.2005 wird der Antragsgegner unter Aufhebung des Erlasses vom 23.9.2005 verpflichtet, über die Anträge der Antragsteller zu 1) und zu 2) und der weiteren Beteiligten zu 3)-6), sie zu Notaren zu bestellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gebühren und Auslagen werde nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren durch Beschluss vom 21.11.2005 auf 50.000 EUR und für die Zeit danach auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen (SchlHA) 2003 S. 139 vier Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Lübeck aus. Um diese Stellen ...