Leitsatz (amtlich)
Die Verwirkung des Beschwerderechts der Staatskasse in Betreuervergütungssachen setzt Kenntnis von den anzufechtenden Entscheidungen oder treuwidrige Verhinderung der Zustellung dieser Entscheidungen voraus. Auch monatelange unbeanstandete Duldung einer rechtswidrigen Bekanntgabepraxis der AG, um auf Kosten der Antragsteller einen unzulässigen Fristvorteil zu erlangen, kann Verwirkung begründen.
Normenkette
FGG §§ 16, 22, 56g
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 11.06.2001; Aktenzeichen 3 T 225/01, 3 T 226/01) |
AG Rendsburg (Aktenzeichen 2 XVII 70/98) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Beschluss des AG vom 21.2.2000 wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2) im Übrigen geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die der Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 23.6.1998 bis zum 29.11.1999 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung und zu erstattenden Aufwendungen werden auf insgesamt 3.124,11 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 1.029,75 DM. Die im Erstbeschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) tragen die Beteiligte zu 1) zu 88 % und die Landeskasse zu 12 %.
Der Geschäftswert wird für das Erstbeschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.168,50 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss des AG vom 3.3.1998 zur Betreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasste zunächst die Aufgabenkreise Vermögenssorge einschließlich Sozialleistungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie die Einwilli...