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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 13.10.1999 - 2 W 155/99

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Leitsatz (amtlich)

Auch die Regreßregelungen der §§ 1836 c bis e BGB sind erst auf Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche anzuwenden, die für Tätigkeiten nach dem 1. Januar 1999 entstanden sind.

 

Orientierungssatz

Keine Geltung der Regreßregelungen der §§ 1836 c bis e BGB für alte Sachverhalte

 

Normenkette

BGB § 1836e; BtÄndG Art. 5; BGB §§ 1836c, 1836d

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 4 T 208/99)

AG Pinneberg (Aktenzeichen 42 XVII B 1280)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Pinneberg vom 21.6.1999 (Bl. 83 d.A.) unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 25.6.1999 wieder hergestellt.

Der Beteiligte zu 2. hat dem Betroffenen die in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nach einem Geschäftswert von 5.592,33 DM zu erstatten.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1996 (Bl. 16a f. d. A.) den Beteiligten zu 1. zum Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die geschlossene Heimunterbringung, Vermögenssorge und Regelung des Postverkehrs” bestellt. Es hat am 23.4.1997 dem Beteiligten zu 1. für den Zeitraum bis 31.12.1996 eine Vergütung in Höhe von 3.410,35 DM (Bl. 28a f. d. A.), am 24.2.1998 für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 eine Vergütung in Höhe von 2.181,98 DM (Bl. 43 a d. A.) und am 3.2.1999 für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.12.1998 eine Vergütung in Höhe von 3.281,07 DM (Bl. 62a d.A.) – jeweils zu zahlen aus der Landeskasse – zugebilligt. In der Festsetzung vom 3.2.1999 hat es Entscheidungen nach § 56 g Abs. 1 S. 2 FGG nicht getroffen. Am 26.2.1999 hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, daß der Betroffene im August 1998 eine Erbschaft in Höhe von 200.000 DM gemacht hat. Daraufhin h...

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