Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 01.07.2014; Aktenzeichen 4 T 42/14) |
AG Bad Segeberg (Aktenzeichen 6 M 19/14) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 23.7.2014 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kiel vom 1.7.2014 aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 8.1.2014 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 über 43,05 EUR aufgehoben. Über die Erhebung von Kosten hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung dieser Entscheidung neu zu entscheiden.
Gründe
I. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 14.8.2013, die aus einer Titelabrechnung ersichtlichen Beträge i.H.v. 833,12 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin einzuziehen. Ferner beauftragte sie den Gerichtsvollzieher, von der Schuldnerin die Vermögensauskunft gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen. In dem Auftrag heißt es weiter wörtlich:
"Sollte der/die Schuldnerin bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt."
Der Gerichtsvollzieher übersandte der Gläubigerin unter dem 18.10.2013 die von der Schuldnerin unter dem 14.6.2013 erteilte Vermögensauskunft. Am gleichen Tag unterrichtete der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin darüber, dass gegen sie ein Zwangsvollstreckungsauftrag vorliege und er der Gläubigerin das bereits erteilte Vermögensverzeichnis übersandt habe. Am 27.11.2013 ordnete er die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c Abs. 3 ZPO an.
Unter dem 27.12.2013 stellte er der Gläubigerin gem. § 13 GvKostG 43,05 EUR in Rechnung, nämlich eine Gebühr gemäß KV Nr. 261 GvKostG i.H.v. 33 EUR für die Übermittlung eines Vermö...