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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.11.2016 - 2 SsOWi 161/16 (89/16)

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Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Zulassung eines Gerätes für Messverfahren bringt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Sinne eines Behördengutachtens zum Ausdruck, dass das Gerät derart vereinheitlicht ausgelegt ist, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse erzielt werden (standardisiertes Messverfahren).

2. Ist ein Gerät auf diese Weise zugelassen, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren Prüfungen erhoben, sofern nicht im Einzelfall konkrete Zweifel am konkreten Messergebnis bestehen.

3. Das Tatgericht muss allerdings Messverfahren, Messgerät und PTB-Zulassung in den Urteilsfeststellungen mitteilen.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Rendsburg zurückverwiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, denn die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO.

Zwar stellt das Urteil fest, dass das Gerät Jenoptik Robot Traffistar S 350 durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW am 28. August 2015 mit Gültigkeit bis Ende 2016 geeicht worden ist (UA S. 3), dass die Inbetriebnahme der Messanlage entsprechend den Richtlinien des Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig (PTB) sowie entsprechend der derzeit gültigen Gebrauchsanweisung des Herstellers durch geschultes Bedienpersonal erfolgte (UA S. 4) und, dass bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 129 km/h ein Tole...

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