Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsbeiordnung in Kindschaftssachen
Leitsatz (redaktionell)
1. Wegen ihrer generellen Bedeutung ist bei Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen grundsätzlich erforderlich.
2. Eine Beiordnung ist insbesondere dann geboten, wenn der Antragsteller sprachlich nicht in der Lage ist, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung seiner Rechte eigenständig zu unternehmen und sein Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich darzulegen.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 111 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Reinbek (Beschluss vom 18.11.2009) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Reinbek vom 18.11.2009 teilweise geändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin B. in Neumünster beigeordnet, aber mit der Maßgabe, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf die Gesamtvergütung begrenzt ist, die an einen im Bezirk des OLG Schleswig niedergelassenen Rechtsanwalt sowie an einen Verkehrsanwalt zu zahlen wäre.
Gründe
I. Die beteiligten Eltern, beide türkischstämmig, streiten um das Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn Erkan (geb. 8.2.1993). Das Sorgerecht war bereits Gegenstand des langwierigen Scheidungsverfahrens der zerstrittenen Beteiligten (9 F 154/07 AG Reinbek). Erkan lebt seitdem beim Antragsgegner, die Tochter Rabia (geb. 27.8.1997) bei der Antragstellerin. Diese sieht das Kindeswohl Erkans gefährdet, weil der Antragsgegner sich um Erkan nicht mehr kümmere. Erkan treibe sich herum. Er sei bereits straffällig geworden und besuche auch die Schule nicht mehr regelmäßig.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin macht geltend, zwar der deutschen Sprache mächtig zu sein, aber sich in Wort und Schrift nicht so gut ausdrücken zu können. Sie sei auch deshalb nicht in der Lage, die ri...