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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 09.06.2010 - 2 W 90/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldfestsetzung im Handelsregisterverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Beteiligte im Handelsregisterverfahren gegen eine Zwangsgeldandrohung nicht Einspruch erhoben hat, kann die Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung später nicht darauf gestützt werden, dass die vom Registergericht angenommene Pflicht zur Anmeldung nicht bestehe.

2. Allerdings kann das Registergericht im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung das früher festgesetzte Zwangsgeld nach § 390 Abs. 6 FamFG aufheben, wenn die Unrichtigkeit der vorangegangenen Verfügung erkannt wird.

3. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns ist der Insolvenzverwalter nicht nach § 31 Abs. 1 HGB verpflichtet, seine eigene Anschrift oder eine andere zustellfähige Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 

Normenkette

FamFG § 390 Abs. 6, § 391; HGB §§ 14, 29, 31 Abs. 1, § 32; InsO § 9; InsoBekV § 1

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 27.04.2010)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.5.2010 gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Beschluss des AG Kiel - Registergericht - vom 27.4.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Inhabers des betroffenen einzelkaufmännischen Unternehmens wendet sich dagegen, dass das Registergericht gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt hat, um die Anmeldung einer neuen Geschäftsanschrift zu erreichen.

Durch Beschluss vom 1.6.2008 eröffnete das AG Neumünster das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers der Betroffenen und ernannte den Beteiligten zum Insolvenzverwalter (Az. 93 IN 23/08). Das Insolvenzgericht übermittelte dem zuständigen Registergericht eine Abschrift d...

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