Entscheidungsstichwort (Thema)
Freundschaftliche Arbitrage
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Begriffs der "freundschaftlichen Arbitrage".
Normenkette
ZPO §§ 1032, 1043, 1062; Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel § 20
Tenor
Der Antrag festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.5.2008 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Verfahrenswert beträgt 10.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien verbindet ein Alleinvertriebsvertrag vom 25.2.2003, nach dem die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Alleinvertrieb für im Anhang angeführte Waren, ggf. mit Einschränkungen für einzelne Produkte, gewährt.
Ziff. 12. des Vertrages bestimmt:
"Das Vertragsverhältnis untersteht dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Gerichtsstand ist Pinneberg. Im Falle von Unstimmigkeiten erfolgt eine Mediation. Sollte keine Einigung erzielt werden können, erfolgt eine freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht gemäß den Regeln der Internationalen Handelskammern, Paris."
Die Geheimhaltungsvereinbarung vom 23.10.2002 enthält eine Schiedsvereinbarung mit demselben Wortlaut.
Nach einem Schriftwechsel vom 16. und 23.5.2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.5.2008 mit, sie beabsichtige nun, das zwischen den Parteien in den streitigen Vereinbarungen, insbesondere der Geheimhaltungsvereinbarung vom 23.10.2002 sowie des Alleinvertriebsvertrages vom 25.2.2003 vereinbarte, nach den Regeln der Hamburger Arbitrage durchzuführende Schiedsverfahren in Gang zu setzen. Gegenstand des Verfahrens würden insbesondere die der Antragsgegnerin zustehenden Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunft...