Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Teilungsordnung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung in einer Teilungsordnung, nach welcher für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zur Anwendung kommen, entspricht den Anforderungen von § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG.
2. Der Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person steht nicht entgegen, dass nach der sog. "Test-Achats"-Entscheidung des EuGH (NJW 2011, 907) und der hierauf durch den deutschen Gesetzgeber erfolgten Änderung des AGG bei neu begründeten Versicherungsverhältnissen nach dem 21. Dezember 2011 die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife untersagt ist und stattdessen nur noch sog. Unisex-Tarife verwendet werden dürfen.
Normenkette
AGG; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 9. Oktober 2019 in Ziffer 2. im dritten Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der R+V Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.648,26 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der R+V Lebensversicherung AG mit Stand vom 1. März 2020, bezogen auf den 31. März 2019 übertragen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2), der R+V Lebensversicherung AG, vom 18. November 2019 gegen den Beschluss d...