Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine geltungserhaltende Reduktion auf einen marktüblichen Zinssatz bei wucherischen privaten Gelegenheitsdarlehen.
Leitsatz (amtlich)
1. Sobald die Kündigung des Darlehensvertrages wirksam geworden ist, entfällt der vertragliche Zinsanspruch nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Bei einem privaten Gelegenheitsdarlehen sind die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen gewerblicher Kreditgeber nicht anwendbar.
3. Bei Gelegenheitsdarlehen bedürfen die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die mögliche Sittenwidrigkeit ergibt.
4. Ein auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist bei monatlichen Zinsen von 200 % p.a. mit den Händen zu greifen. Wenn der objektive Tatbestand eines wucherischen verzinslichen Darlehens vorliegt, werden die persönlichen subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet.
5. Eine geltungserhaltende Reduktion des vereinbarten wucherischen Darlehenszinses auf ein marktübliches Niveau kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 488; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 513; ZPO § 529; ZPO § 531; ZPO § 533
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 03.07.2025; Aktenzeichen 6 O 200/24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.07.2025, Aktenzeichen 6 O 200/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung und Verzinsung eines priva...