Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt B1 in H1 als Beistand bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Diese hat auch dem Nebenkläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat in ihrer Zuschrift vom 3. März 2022 ausgeführt:
"Der Antrag ist - da für den Beschwerdeführer günstiger - als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht auch dann, wenn zwar die Anklage nicht auf ein versuchtes Tötungsdelikt gestützt wird, aber die wenn auch nur geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein solches Delikt begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 1 ARs 4 - 99, NJW 1999, 2380). So liegt der Fall hier. Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung einen Rücktritt vom versuchten Totschlag angenommen hat (Bl. 2 d. SB), geht die Antragsschrift unter Ziffer 5 zwar lediglich von einer gefährlichen Körperverletzung aus (Bl. 7 d. SB). Gleichwohl verbleibt die Möglichkeit, dass die Frage des Rücktritts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anders bewertet wird und infolgedessen ggf. auch ein versuchter Totschlag als Anlasstat in Betracht kommen könnte.
Bereits vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde begründet.
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch begründet...