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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 04.10.1990 - 4 RE-Miet 1/88

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Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 14 S 102/87)

 

Tenor

Eine Heizungskostenabrechnung ist nicht stets schon dann nicht prüffähig und in ihrem Saldo deshalb nicht fällig, wenn der ihr zugrundegelegte Abrechnungszeitraum und der tatsächliche. Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfallen.

 

Tatbestand

I.

1. Die Klägerin verlangt mit der Klage restliche Heizkosten für den Abrechnung Zeitraum 7/1984 bis 6/1985 in Höhe von 823,44 DM zuzüglich Zinsen.

a. Die Beklagten sind – aufgrund eines Mietvertrags vom 29.6.1984 – seit dem 1.7.1984 Mieter einer Wohnung der Klägerin im … Weg 20 in … Vorher hatten sie – aufgrund eines Mietvertrags vom 10.6.1975 – eine Wohnung der Klägerin in der Schulstraße 6 in … bewohnt. Nach den §§ 1 beider Mietverträge ist den Beklagten eine beheizte Wohnung zur Verfügung zu stellen; gemäß dem jeweiligen § 6 reicht die Heizperiode vom 1.10. bis 30.4. § 6 des Mietvertrages vom 29.6. 1984 ist – entsprechend einem Schreiben der Klägerin vom 13.5.1985 – wie folgt ergänzt worden:

„Außerhalb der vorgenannten Heizperiode wird die Heizungsanlage in Betrieb genommen, wenn nach Feststellung durch die Standortverwaltung … an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr + 12° C oder weniger beträgt.”

Beide Häuser, sowohl … Weg 20 wie Schulstraße 6, beziehen die Heizwärme aus einem Heizwerk, das sich in einer Entfernung von ca. 250 m auf dem Grundstück der Bundeswehrverwaltungsschule … befindet. Es versorgt außer der Schule – auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung vom 24.10./4.11.1983 – die Wohnungen der Klägerin in der Schulstraße 6–7 (8 WE), …-Str. 2–6 (3 WE) und im … Weg 20–22 (6 WE). Entsprechend § 4 jener Vereinbarung wird die Wärme für die Wohnungen Schulstraße 6–7 und … Weg 20–22 vom Heizwerk zunächst in die sog. Übergabestation im Kelle...

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