Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen zumindest grob fahrlässiger unrichtiger bzw unvollständiger Angaben. Verschweigen einer Lebensversicherung. Hilfebedürftigkeit. Vermögensberücksichtigung. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Verhältnis zwischen zu verwertendem Vermögen und Erstattungsbetrag
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Verwertung von Lebensversicherungen als Vermögen ist die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht auf die "Verlustquote" im Verhältnis im Substanzwert (eingezahlte) Beiträge und Verkehrswert (Rückkaufswert) zu beschränken (Anschluss an BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R = BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23).
2. Auf das Verhältnis zwischen zu erstattendem Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögen kommt es im Falle des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X nicht an (Anschluss an BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R = BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rücknahme und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2012 in Höhe von 35.552,82 EUR.
Die 1968 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem 1997 geborenen Sohn in L.... Der Sohn konnte seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen in Form von Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld decken. Die Klägerin war durchgehend als Raumpflegerin beschäftigt und bezog aufstockende Leistungen nach dem SGB II durch den ...