Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Multiplen Sklerose handelt es sich um eine die Lebensqualität derart nachhaltig beeinträchtigende Krankheit, dass sie den lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen iS der Entscheidungen des BVerfG vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 = BVerfGE 115, 25) gleichzustellen ist.
2. Für die Therapie der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose stellt die Behandlung mit Immunglobinen eine erfolgversprechende Alternative zur zugelassenen immunmodulatorischen Behandlung dar. Ihre Kosten sind von der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer stillenden Mutter aufgrund der sofortigen Wirksamkeit und der geringeren Nebenwirkungen zu übernehmen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zur Übernahme der Kosten einer Therapie der Klägerin mit intravenös verabreichten Immunglobulinen (IVIG) verpflichtet ist.
Die 1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. 2002 wurde bei ihr anlässlich eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus I. eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert. Am 30. Mai 2003 unterrichtete der sie behandelnde Neurologe F. die Beklagte darüber, dass im vergangenen Jahr aufgrund Krankheitsaktivität durch ihn die Indikation zur immunmodulatorischen Behandlung gestellt worden sei. Zu der Behandlung sei es nicht gekommen, da die Klägerin schwanger geworden sei. Entsprechend seiner Empfehlung seien nach der Entbindung (diese erfolgte am 14. Mai 2003) zur Verhinderung einer postpartalen Krankheitsaktivitätssteigerung mit Schub in der Klini...