Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Anstalt des öffentlichen Rechts. Landesanstalt für das Rundfunkwesen. Abgrenzung. Werbung. Öffentlichkeitsarbeit
Orientierungssatz
Zur Abgrenzung der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit iS des § 24 Abs 1 KSVG (hier rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, Landesanstalt für das Rundfunkwesen).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterfällt.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Ihr Aufgabenbereich ist in § 53 Abs. 1 Landesrundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LRG) vom 7. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1995 Seite 422) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. Seite 638) geregelt. Danach hat sie insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk,
2. Programmaufsicht und Anordnung von Maßnahmen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt,
3. Erteilung und Widerruf der Genehmigung zur Weiterverbreitung sowie Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen,
4. Beratung der Rundfunkveranstalter,
5. Erlass von Satzungen und Richtlinien,
6. Trägerschaft und Durchführung des Offenen Kanals einschließlich dessen Finanzierung,
7. Verwirklichung der Medienforschung,
8. Förderung der rundfunkorientierten Medienkompetenz,
9. Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten,
10. Förderung von technischer Rundfunkinfrastruktur und von Projekten neuartiger Rundfunkübertragungstechniken.
Nach ...