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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 26.10.2012 - L 3 AS 73/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Umstellung einer Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Ergeht nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ein diese Klage erledigender Bescheid, so ist die Umstellung in eine Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Die geänderte Klage ist dann allerdings nicht ohne weiteres zulässig; vielmehr müssen für die Klageänderung sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Dazu zählt auch das Erfordernis eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten inhaltlich über Eingliederungsleistungen für Selbständige. In formaler Hinsicht geht es vorab um die Zulässigkeit einer Klage wegen nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens.

Die …1949 geborene Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie möchte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ein Buch veröffentlichen. In dem dazu abgeschlossenen (Verlags-)Vertrag heißt es, die Klägerin (in dem Vertrag als Autor bezeichnet) wähle für die Veröffentlichung ein Modell, wonach der Autor dem Verlag bei bis zu 200 Seiten eine Vergütung bzw. Kostenbeteiligung in Form einer Beteiligung von 2.890,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer überweise. Wenn mehr als 500 Exemplare dieses Buches an Endkunden verkauft und bezahlt seien, erhalte der Autor den Betrag zurück, den er als Beteiligung an den Verlag bezahlt habe.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, eingegangen am 14. Mai 2009, erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger, der ARGE S… (im ...

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