Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des vertragsärztlichen Honorars durch die Kassenärztliche Vereinigung
Orientierungssatz
1. Es ist Sache des Vertragsarztes, die vollständige Leistungserbringung, die seiner Abrechnung zugrunde liegt, nachzuweisen. Das Erfordernis der Dokumentation ärztlicher Leistungen ergibt sich aus § 57 Abs. 1 BMV-Ä.
2. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Dokumentation steht dann einer Abrechnung der Leistung entgegen, wenn die Dokumentation nach der Leistungslegende der einzelnen Gebührenposition im EBM Bestandteil der zu vergütenden Leistung ist.
3. Bei fehlender bzw. unzutreffender Dokumentation ist die Kassenärztliche Vereinigung (KV) berechtigt, die betroffenen EBM-Ziffern vollständig zu streichen, anstatt andere geringer bewertete Ziffern oder den Fachgruppendurchschnitt zugrunde zu legen (BSG Urteil vom 6. 9. 2000, B 6 KA 17/00 B).
4. Rechtsfolge einer Abrechnungsauffälligkeit ist, dass die KV im Fall einer grob fahrlässig falschen Abrechnungs-Sammelerklärung ein weites Schätzungsermessen für die Berichtigung der Honorarabrechnung hat (BSG Urteil vom 17. 9. 1997, 6 R Ka 86/95).
5. Die Schätzung des neu festzusetzenden Honorars eröffnet der KV keinen der Gerichtskontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum. Vielmehr hat das Gericht die Schätzung selbst vorzunehmen bzw. jedenfalls selbst nachzuvollziehen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K...
vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.307.025,19 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Korrektur seiner Honorarabrechnun...