Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung. Vertragsarzt. Zulassungsgremien. Bedarfsfeststellung. Sonderbedarf
Orientierungssatz
1. Hinsichtlich der Bedarfsfeststellung durch die Zulassungsgremien ist die Befragung von Vertragsärzten grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch auszuwerten und, soweit möglich, durch weitere Ermittlungen zu ergänzen.
2. Die Pflicht zur umfassenden Ermittlung gilt um so mehr, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob ein grundsätzlich bestehender Sonderbedarf durch die niedergelassenen Vertragsärzte umfassend gedeckt wird.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Arzt für Innere Medizin, Teilgebiet Lungen- und Bronchialheilkunde, für Geesthacht in Gemeinschaftspraxis mit seiner jetzigen Ehefrau Dr. die nach einer Sonderbedarfszulassung für dieses Fachgebiet/Teilgebiet seit 1. Januar 1994 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Der Kläger ist seit 31. Oktober 1985 approbierter Arzt. Am 16. Juni 1987 wurde ihm die Bezeichnung als Arzt für Allergologie und am 4. August 1993 die Gebietsbezeichnung als Arzt für Innere Medizin zuerkannt. Am 15. Juni 1994 erlangte er die Teilgebietsbezeichnung für Lungen- und Bronchialheilkunde.
Der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellte für den Planungsbereich Kreis für das Fachgebiet der Inneren Medizin gemäß § 103 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) eine Überversorgung fest und verhängte eine Zulassungssperre.
Am 8. Oktober 1993 beantragte der Kläger die Eintragung in das Arztregister und im Oktober/November 1994 die Zulassung als Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde in im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger aus, die bisherigen Quartale zeigten, daß die Anzahl der Krankenhauseinweis...