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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 23.11.1999 - L 6 KA 39/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Vergütung. Epikutantestungen. Mengenbegrenzung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei der Gebührennummer 345 handelt es sich nicht um eine Abstaffelungsregelung. Sie enthält vielmehr eine reine Mengenbegrenzung, indem sie bestimmt, daß lediglich 30 Testungen je Behandlungsfall vergütet werden.

2. Die Gebührennummer 345 des EBM in den Quartalen I und II/96 hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung, die sich am Mißbrauchsverbot orientiert, nicht stand.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen B 6 KA 20/00 R)

BSG (Beschluss vom 28.06.2000; Aktenzeichen B 6 KA 1/00 B)

BSG (Beschluss vom 28.06.2000; Aktenzeichen 6 KA 1/00 B)

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es (nur noch) um die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, pro Behandlungsfall mehr als 30 Epikutantestungen (Nr. 345 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes -- EBM) abzurechnen.

Der Kläger ist Allergologe und Hautarzt. Am 23. September 1996 widersprach er seiner Honorarabrechnung für das Abrechnungsquartal I/96, die am 2. September 1996 abgesandt war, und bat um Angabe aller Kürzungen des Honorars. Vorangegangen war ein Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1996, in dem diese u.a. ausgeführt hatte, daß der Kläger in mehreren Fällen die Gebührenordnungsnummer 345 mehr als 30-mal im Behandlungsfall abgerechnet habe; infolgedessen sei die Gebührenordnungsposition 5.226-mal unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1996 zurück und führte aus, der Kläger sei über die Honorarkürzungen unterrichtet worden, desgleichen über die Auswirkungen der rückwirkenden Budgetierung und evtl. Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage, die der Kläger am 27. November 199...

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