Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallereignis. von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. geistig-seelische Einwirkung. keine Extremsituation. Streitgespräch mit dem Vorgesetzten. Herzstillstand
Orientierungssatz
Kollabiert eine Versicherte nach einem sachlich geführten Streitgespräch mit ihrem Vorgesetzten und erleidet anschließend einen Herzstillstand liegt kein Arbeitsunfall mangels Vorliegens eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 vor.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens.
Die im 1987 geborene Klägerin war und ist als Bankkauffrau bei der X-bank tätig. Am 12. April 2010 kollabierte die Klägerin gegen 16:35 Uhr auf ihrem Schreibtischstuhl sitzend und erlitt einen Herzstillstand. Der herbeigerufene Notarzt reanimierte die Klägerin. Er lieferte sie ins F-E-Krankenhaus (FEK) N ein, wo sie zunächst in stationärer Behandlung blieb. Zur weiteren Diagnostik der Herzrhythmusstörungen verlegte man die Klägerin am 20. April 2010 in das Universitätsklinikum E in H. Am 27. April 2010 wurde der Klägerin ein Herzdefibrillator implantiert.
Die X-bank zeigte den Unfall mit Schreiben vom 29. August 2011 bei der Beklagten an. Es wird auf die Unfallschilderung der Klägerin (Blatt 1 der Verwaltungsakte) verwiesen.
In einem Telefonat am 13. Septembe...