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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 22.05.1987 - L 6 Ka 5/87

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Leitsatz (amtlich)

1. Die "Vorschriften für die erweiterte Honorarverteilung als Berufsunfähigen-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge" der KZV Schleswig-Holstein (Satzung vom 24.11.1979) finden (als Fortführung der Richtlinien der KZV Schleswig-Holstein für die Witwen-, Waisen- und Invalidenbetreuung vom 1.10.1947 idF vom 17.5.1957) in Art 4 § 1 Abs 2 KARG vom 17.8.1955 (BGBl I 513) iVm § 2 Abs 4 Satzung der KZBV vom 14.11.1933, § 8 VO vom 27.7.1933 (RGBl I, 540) weiterhin ihre Ermächtigungsgrundlage.

2. Die Pflichtteilnahme an diesem System als Leistungsträger ist inhaltlich mit Art 12 Abs 1 und 14 Abs 1 GG vereinbar.

3. Die aus dieser Teilnahme fließende Anwartschaft auf Leistungsempfang kann in gewisser Zeit zu einer Eigentumsposition iS von Art 14 Abs 1 GG erwachsen, was die KZV zu system- bzw leistungserhaltenden Maßnahmen verpflichtet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663024

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