Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Witwenrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dazu muss eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass neben dem Zweck der Versorgung andere Motive zumindest gleichwertig für die Eheschließung maßgeblich waren.
2. Haben die Partner einer langjährig bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang keine Veranlassung gesehen, diese Form des Zusammenlebens zu ändern und die Ehe einzugehen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass angesichts einer eingetretenen schweren Erkrankung des Versicherten die wirtschaftliche Sicherung des Überlebenden der bestimmende Beweggrund für die Heirat war.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere darüber, ob dieser Anspruch dadurch ausgeschlossen ist, weil ihm eine Ehe zugrunde liegt, die weniger als ein Jahr vor dem Tode des Ehemanns geschlossen worden ist .
Die am … 1936 geborene Klägerin ist die Witwe des am … 1936 geborenen und am … 2002 verstorbenen D. K.. (im Folgenden als der Versicherte bezeichnet), der von der Beklagten seit dem 1. Dezember 1996 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezog in Höhe von zuletzt 1.535,18 Euro monatlich.
Die Kläger...