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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 20.04.1999 - L 1 KR 41/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienversicherung. Gesamteinkommen. Ermittlung. Abzugsfähigkeit. Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs 4 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs 4 EStG ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung nicht von den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen B 10 KR 3/99 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die rückwirkende Beendigung ihrer Familienversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993. Dabei streiten die Beteiligten im wesentlichen darüber, ob im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen der steuerliche Sparerfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Der Ehemann der Klägerin ist Mitglied der Beklagten, die Klägerin ist im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Ihr Ehemann teilte der Beklagten am 14. August 1992 mit, die Klägerin erziele ein monatliches Einkommen in Höhe von 300,00 DM und sei nicht selbst versichert. Sie habe keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Jahre 1996 reichte die Klägerin der Beklagten Einkommensnachweise ein, denen zufolge sie 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.719,00 DM erzielt hatte (entspricht der Festsetzung im Steuerbescheid vom 15. Dezember 1994). Nachdem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 12. November 1996 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, beendete sie mit Bescheid vom 27. Mai 1997 die Familienversicherung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 und führte aus, Anspruch auf Familienversicherung hätten nur Familienmitglieder, deren Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreite. Dies seien 1993 530,00 DM gewesen. Die Klägerin habe in jenem Jahr Kapitalvermö...

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