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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 19.12.2001 - L 8 U 17/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. innerer Zusammenhang. Handlungstendenz. dritter Ort. angemessene Länge des Weges. selbstgeschaffene Gefahr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstelle zurückgelegte Weg kann auch dann unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn er wesentlich länger als der Weg ist, den die Versicherte sonst von ihrer Wohnung zur Arbeit zurück gelegt hätte (hier 45 statt 25 km).

2. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist maßgebend, ob der Antritt des Weges wesentlich von der Handlungstendenz der Versicherten geprägt war, die Arbeitsstelle zu erreichen oder wesentlich deshalb zurückgelegt wurde, um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu beenden.

3. Der Versicherungsschutz ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Versicherte den dritten Ort durch einen Sprung aus dem Fenster verlässt, nachdem sie die Haustür als verschlossen und von ihr nicht zu öffnen vorgefunden hatte.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Oktober 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 aufgehoben

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 23. November 1997 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.

Die 1972 geborene, in Lübeck wohnhafte Klägerin ist als Diätassistentin im S Krankenhaus P in T beschäftigt. Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle beträgt 25 km. Am 22. November 1997 fuhr sie direkt von der Arbeit zur Jugendherberge in Pa, um an einer Pro...

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