Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Urlaubsabgeltung. Grenzgänger. Auszahlung dänischen Feriengeldes nach Beendigung der Beschäftigung in Dänemark. Vergleichbarkeit
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem § 143 Abs 2 S 1 SGB 3 aF für die Zeit, für die einem Grenzgänger nach Beendigung der Beschäftigung in Dänemark von der dänischen Ferienkasse - vom Arbeitnehmer im Vorjahr selbst angespartes - Urlaubsgeld für nicht in Anspruch genommen Erholungsurlaub ausgezahlt wurde. Das dänische Urlaubsgeld ist eine mit der deutschen Urlaubsabgeltung vergleichbare Leistung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck
vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger bereits ab 15. Dezember 2010 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht, das die Beklagte ihm ab 17. Februar 2011 bewilligt hat.
Der 1956 geborene Kläger meldete sich am 15. Dezember 2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Er gab unter Vorlage einer EU-Bescheinigung E 301DK an, vom 12. Februar 2009 bis zum 14. Dezember 2010 in Dänemark in einem Beschäftigungsverhältnis als Schweißer bei der Firma D. in DK. R. gestanden zu haben. Während seiner Beschäftigung in Dänemark hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland (S); er hat sich an seinem dänischen Arbeitsort ein Zimmer gemietet und hat sich während der Arbeitstage in Dänemark, an arbeitsfreien Tagen hingegen in Deutschland aufgehalten. In der vorgelegten Bescheinigung heißt es, der Kläger habe für 2009 für 22,06 Tage “Feriegodtgørelse„ (Urlaubsgeld...