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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 19.01.2016 - L 7 R 173/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Anspruch des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger aufgrund der Bewilligung einer Witwenrente. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. zweckbestimmte Einnahme. ausdrücklich genannter Zweck

 

Orientierungssatz

Bei der erhöhten Witwenrente im sogenannten Sterbevierteljahr handelt es sich nicht um eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung im Sinne des § 11a Abs 3 S 1 SGB 2.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 563,16 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch, den der Kläger als Grundsicherungsträger nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) gegenüber der Beklagten in Hinblick auf die Leistungen an die Beigeladene nach dem SGB II und die rückwirkende Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 9. April 2012 verstorbenen Ehemanns durch die Beklagte geltend gemacht hat.

Gestritten wird dabei über einen Erstattungsanspruch für die Monate Mai 2012 und Juni 2012, in denen der Kläger der Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 642,92 EUR monatlich zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erbrachte. Die Beklagte gewährte der Beigeladenen mit Bescheid vom 23. Mai 2012 große Witwenrente ab dem Todestag des Versicherten. Die laufende Zahlung in Höhe von 361,34 EUR an die Beigeladene nahm sie zum 1. August 2012 auf. Den Nachzahlungs...

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