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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.12.2017 - L 3 AS 198/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen B 14 AS 41/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013.

Die 19.. geborene Klägerin ist alleinlebend. Seit Juni 2011 bewohnt sie eine 45 qm große 2-Zimmer-Wohnung in B. .. Die Nettokaltmiete beträgt 340,00 EUR zuzüglich 47,50 EUR kalte Betriebskosten und 62,50 EUR für Heizung und Warmwasserkosten - die Warmwasserbereitung erfolgt mittels Durchlauferhitzers. Die Klägerin ist erwerbstätig als Call-Agent (brutto 1.295,00 EUR). Von dem Nettoverdienst (seinerzeit 979,03 EUR) wurden 40,00 EUR einbehalten für die betriebliche Altersversorgung (A. Pensionskasse AG). Antragsgemäß bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Unter dem 28. März 2012 erging eine Kostensenkungsaufforderung mit der Begründung, dass die angemessenen Mietkosten 339,00 EUR bruttokalt betrügen. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, Aktivitäten zum Erhalt günstigeren Wohnraums zu dokumentieren. Ab dem 1. September 2012 könnten nur noch die angemessenen Mietkosten berücksichtigt werden. Für den darauffolgenden Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Grundsicher...

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