Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtshaftungsanspruch wegen gesundheitlichem Schaden. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Anspruch auf medizinische Rehabilitation. Ermessensentscheidung der Krankenkasse. Begründung der Notwendigkeit und vorzeitiger Inanspruchnahme
Orientierungssatz
1. Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung eines durch die Verweigerung der Kostenerstattung entstandenen gesundheitlichen Schadens ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
2. Der Anspruch gemäß § 40 SGB 5 ist in die Ermessensentscheidung einer Krankenkasse gestellt.
3. Enthält der Kurvorschlag eines Arztes lediglich generelle Indikationen für die Durchführung einer ambulanten Kurmaßnahme, ist die Notwendigkeit der Maßnahme sowie die gesteigerten Voraussetzungen des § 40 Abs 3 S 4 SGB 5 nicht dargetan.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Durchführung zweier ambulanter Badekuren in der Zeit vom 31. Januar bis 10. Februar 1998 und vom 30. Januar bis 11. Februar 1999.
Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Er beantragte mit dem am 4. November 1997 eingegangenen Formblattantrag vom 27. Oktober die Durchführung einer ambulanten Kur vom 31. Januar bis 11. Februar 1998 in B B. Der behandelnde Internist Dr. H teilte der Beklagten mit Datum vom 28. Oktober 1997 als Diagnosen eine Verminderung von Risikofaktoren, einen Erschöpfungszustand, ein Lendenwirbelsäulensyndrom und Stoffwechselstörungen mit. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Schleswig-Holstein ein und lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11. Dezember 1997 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe zuletzt im Jahre 1997 die...