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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 12.07.2000 - L 7 RJ 61/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrente. Einkommensanrechnung. Anrechenbarkeit eines durch den Arbeitgeber gewährten Ruhegeldes. Betriebsrente

 

Orientierungssatz

Ein durch einen öffentlichen Arbeitgeber gewährtes Ruhegeld stellt kein nach § 97 SGB 6 iVm § 18a SGB 4 zu berücksichtigendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen B 5 RJ 28/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Witwerrente für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. August 1995 ohne Berücksichtigung des ihm von der H Electrizitäts-Werke AG (HEW) gewährten Ruhegeldes als Einkommen sowie auf Rentenabfindung wegen seiner Wiederheirat hat.

Der ... 1932 geborene Kläger war mit der ... 1946 geborenen und ... 1994 verstorbenen Versicherten B F verheiratet. Er erhielt ab 1. August 1994 von seiner früheren Arbeitgeberin, der H Electrizitäts-Werke AG (HEW), "Ruhegeld", das sich für die Monate August und September 1994 als nomineller Ruhegeldanspruch aufgrund von 38,25 Dienstjahren laut den Sozialen Richtlinien der Arbeitgeberin auf 56,31 % des ruhegeldfähigen Gehaltes und damit auf 6.234,95 DM/monatlich/brutto belief. Ab 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1995 erhielt der Kläger von den HEW ein nominelles Ruhegeld in Höhe von 4.213,08 DM monatlich zuzüglich "Überbrückungszulage" in Höhe von 837,23 DM monatlich und damit eine monatliche Gesamtsumme "HEW-brutto" von 5.050,31 DM monatlich = 67,5 % Gesamtversorgung. Die HEW forderten den Kläger mit der vorläufigen Ruhegeldberechnung vom 7. Juli 1994 zugleich auf, rechtzeitig (ca. Ende August 1995) seinen Rentenantrag auf "Altersrente für langjährig Versicherte" bei dem für ihn zuständigen Ortsamt zu beantragen.

Ab 1. Dezember 1995 erhielt der Kläger von der Beklagten Altersr...

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