Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall. innerer Zusammenhang. vernunftswidriges Verhalten. Alkoholisierung. kein nachweisbar alkoholbedingter Leistungsausfall
Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer steht auch dann auf seinem Heimweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er im alkoholisierten Zustand (BAK von 2,9 Promille) auf einer Bahnhofsbank einschlief und währenddessen die übliche Zugverbindung verpasste und etwa nach 1 Stunde vom Schlaf aufgeschreckt auf einen einfahrenden Zug aufsprang und dabei verunglückte.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. September 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2001 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung des Unfalls vom 8. Juni 1999 als Arbeitsunfall die ihm zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Leistungen, insbesondere einer Rente, aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob er unter Versicherungsschutz stand, als er auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit im alkoholisierten Zustand im Bahnhof S. unter einen einfahrenden Zug geriet.
Der 1945 geborene Kläger spanischer Staatsangehörigkeit wohnt in L. Er ist alkoholkrank. Er arbeitete als Spüler in Teilzeitbeschäftigung im Hotel/Restaurant W. in S. Am 8.Juni 1999 begann seine Arbeitszeit um ca. 17.00 Uhr und endete zwischen 20.15 Uhr und 20.45 Uhr. Anschließend verließ er die Arbeitsstelle, um mit dem Zug zurück nach L. zu fahren. Der Weg von der Arbeitsstelle ...