Entscheidungsstichwort (Thema)
AL = Arbeitlosenversicherung u. übr. Aufgaben d. Bundesagentur für Arbeit
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe
vom 1. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 16. März 2003 bis 31. Dezember 2004.
Die ... 1959 geborene Klägerin ist in zweiter Ehe seit dem 11. Dezember 1998 verheiratet mit dem ... 1955 geborenen Zeugen K-D.H...... (nachfolgend: H.). Im hier streitbefangenen Zeitraum lebten im gemeinsamen Haushalt noch die Kinder der Klägerin aus erster Ehe, E... (geb. ... 1987) und S... (geb. ... 1989) M..., sowie der Sohn des H., S-R... (geb. ... 1986). H. hat noch eine Tochter aus erster Ehe, Sa... (geb. ... 1982).
Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld (Alg) vom 19. März 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 15. September 2001 und vom 17. September 2001 bis 1. September 2002 Unterhaltsgeld (Uhg) wegen der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Vom 16. September 2002 bis 15. Dezember 2002 nahm sie an einem Praktikum als EDV-Sachbearbeiterin bei der W...... Schleswig-Holstein teil und bezog während dieser Maßnahme Uhg. Anschließend erhielt sie bis zum 15. März 2003 Anschluss-Uhg in Höhe von zuletzt wöchentlich 69,37 EUR (täglich 9,91 EUR).
Am 13. März 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2003 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Gewährung von Alhi sei u. a. von der Bedürftigkeit abhängig. Diese sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sei eigenes bzw. das Einkommen des Ehegatten zu berücksi...