Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 8.11.2016 - L 4 KA 46/14, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Klägerin für das Quartal IV/2009. Die Honorierung der Klägerin für die Quartale I/2009 bis III/2009 sowie I und II/2010 ist in Parallelverfahren streitig.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft der beiden Fachärzte für Urologie Dr. H. (Dr. H.) und Dr. W. (Dr. W.), die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird in Flensburg betrieben.
Mit die Mitteilung vom 28. September 2009 korrigierender RLV-Mitteilung vom 12. November 2009 wurde der Klägerin ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 40.090,94 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Vorjahresquartal orientierten RLV-relevanten Fallzahl der Vertragsärzte in Höhe von 716,6 bzw. 784,4 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 24,03 EUR und nach Anpassung mit dem arztindividuellen Morbiditätsfaktor sowie der Berücksichtigung eines 10 %igen Aufschlages für Gemeinschaftspraxen Die durchschnittliche RLV-relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 901,4.
Den Honoraranspruch der Klägerin beschied die Beklagte mit Honorarbescheid vom 15. April 2010 in Höhe von insgesamt 78.396,60 EUR. Die Klägerin erbrachte RLV-relevante Leistungen in einem Umfang von insgesamt 52.955,34 EUR, die in Höhe von 41.831,17 EUR vergütet wurden. Die RLV-relevante Fallzahl der Klägerin betrug 1560. Der Klägerin wurde zur Verlustbegrenz...