Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 8.11.2016 - L 4 KA 46/14, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Klägerin für das Quartal III/2009. Die Honorierung der Klägerin für die Quartale I und II/2009 sowie IV/2009 bis II/2010 ist in Parallelverfahren streitig.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft der beiden Fachärzte für Urologie H. und W., die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird in F. betrieben.
Mit RLV-Mitteilung vom 04. Juni 2009 wurde der Klägerin ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 34.467,28 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Quartal III/2008 orientierten RLV-relevanten Fallzahl der Vertragsärzte in Höhe von 633,6 bzw. 679,4 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 23,65 EUR und nach Anpassung mit dem arztindividuellen Morbiditätsfaktor sowie der Berücksichtigung eines 10 %igen Aufschlages für Gemeinschaftspraxen. Die durchschnittliche RLV-relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 861.
Den Honoraranspruch der Klägerin beschied die Beklagte mit Honorarbescheid vom 4. Februar 2010 in Höhe von insgesamt 74.578,15 EUR. Die Klägerin erbrachte RLV-relevante Leistungen in einem Umfang von insgesamt 51.530,49 EUR, die in Höhe von 36.562,59 EUR vergütet wurden. Die RLV-relevante Fallzahl der Klägerin betrug 1388. Der Klägerin wurde kein Konvergenzzuschlag gezahlt, da der für die Konvergenzzahlung relevante Verlust gegenüber dem Quartal I...