Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein nicht zugelassenes Heilmittel
Orientierungssatz
1. Wird eine Therapie nicht von Ärzten durchgeführt, sondern auf deren Verordnung durch nichtärztliches Fachpersonal, so stellt sie ein Heilmittel i. S. von § 32 SGB 5 dar. Sie darf nach den die Ärzte, Krankenkassen und Versicherten bindenden Heilmittelrichtlinien nur auf Verordnung durch einen Vertragsarzt abgegeben werden. Liegt eine Verordnung nicht vor, besteht keine Leistungspflicht der Krankenkasse.
2. Eine Verordnung entfaltet immer nur Wirkung auf eine konkrete Anzahl von Therapiestunden bzw. Anweisungen. Sie muss nach deren Erfüllung deshalb ggf. erneuert werden.
3. Der Versicherte hat keinen unbegrenzten Anspruch auf Heilmittelversorgung. Für die Anwendbarkeit und Verordnungsfähigkeit einer Behandlungsmethode ist eine positive Beschlussempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich. Dieser hat mit Beschluss vom 21. 4. 2004 die Petö-Therapie als Maßnahme eingestuft, deren Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinien nicht nachgewiesen ist.
4. Ein etwaiger Erstattungsanspruch scheidet von vorneherein dann aus, wenn eine Leistung zunächst ohne Kontaktierung der Krankenkasse in Anspruch genommen wird und die Rechnung erstmals im Anschluss an die bereits durchgeführte Therapie der Krankenkasse vorgelegt wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für mehrere konduktive mehrfachtherapeutische...