Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Vorverfahren. Widerspruchseinlegung per einfacher E-Mail. Formunwirksamkeit. Schriftformerfordernis. Heilung durch Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde. Kinderzuschlag. Einkommensberücksichtigung. Zusammenleben mit Verwandten in Haushaltsgemeinschaft. Vermutung von Unterstützungsleistungen
Orientierungssatz
1. Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen nicht formgerecht erhobenen Widerspruch sachlich, ist der Formmangel hierdurch geheilt.
2. Zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs 5 SGB 2 bei Zusammenleben mit Verwandten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 14.05.2025; Aktenzeichen B 4 KG 1/24 R)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Juni 2021 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2018 und unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Februar 2018 und 9. März 2018 verurteilt,
2. dem Kläger Kinderzuschlag für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 ohne die Berücksichtigung von Einkommen der Mutter des Klägers I zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 die Gewährung eines Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ohne die Anrechnung von Einkommen seiner Mutter I.
Der erwerbsunfähige Kläger (geboren 1962) und seine erwerbsfähige, im streitigen Zeitraum nicht berufst...