Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Leistungspflicht für Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung. Verordnungsausschluss von Arzneimitteln zur Nikotinentwöhnung (hier: Nicotinell). Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung ist keine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringende Leistung.
2. Der Nikotinentwöhnung dienende Medikamente (hier: Nicotinell) sind von ärztlicher Verordnung auch im Rahmen eines ärztlichen Behandlungskonzepts ausgeschlossen.
3. Der Ausschluss dieser Leistungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Normenkette
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 34 Abs. 7; SGB V § 34 Abs. 8; SGB V § 137f Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; Psych-RL § 22 Abs. 2 Nr. 1a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
BSG (Urteil vom 28.05.2019; Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine Raucherentwöhnungsbehandlung als Verhaltenstherapie in Einzeltherapie sowie für ein Medikament zur Nikotinentwöhnung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, sie ist langjährige Raucherin.
Am 26. März 2012 stellte der behandelnde Hausarzt Dr. R. aus E. eine Nikotinabhängigkeit, eine arterielle Hypertonie und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) fest. Ebenfalls am 26. März 2012 verordnete er der Klägerin eine Einzeltherapie zur Raucherentwöhnung nach § 27 Satz 1 und § 43 Satz 1 Nr. 2 SGB V und beantragte die Kostenübernahme von Therapiekosten in Höhe ...