Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlicher Geltungsbereich des Anspruchs des Pflegebedürftigen auf Verzögerungszahlung nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB 11 gegen die Pflegekasse
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf die Verzögerungszahlung durch die Pflegekasse nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB 11 findet auf den Zeitraum bis zum 31. 12. 2017 gemäß S. 3 der Vorschrift keine Anwendung.
2. Die Regelung über die Suspendierung des Entschädigungsanspruchs in § 18 Abs. 3b SGB 11 ist eindeutig. Sie bezieht sich sowohl auf die 25-arbeitstägliche Bearbeitungsfrist nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB 11 als auch auf den Entschädigungsanspruch in Höhe von 70.- €. pro Woche nach Ablauf der maximalen Entscheidungsfrist ohne sachlichen Grund für die eingetretene Verzögerung.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 21.09.2023; Aktenzeichen B 3 P 8/23 B)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin 7/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vor- und Klageverfahrens. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Verzögerungszahlung nach § 18 Abs. 3b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von weiteren 2.660,00 EUR.
Die am 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Erstmalig im April 2013 beantragte sie wegen bestehender Pflegebedürftigkeit laufende Leistungen bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag nach Hinzuziehung des MDK ab. Die Klägerin verfolgt ihr Leistungsbegehren für die Zeit ab April 2013 im Klageverfahren S 32 P 48/17 gerichtlich weiter.
Am 4. April 2017 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von laufenden Pflegeleistungen bei der Beklagten. In dem daraufhin am 29. Oktober 2019 vom MDK erstellten Gutachten wur...