Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Dokumentenpauschale. ungeprüfte Ablichtung des gesamten Akteninhalts. Schätzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die ungeprüfte Ablichtung der gesamten Akten führt regelmäßig nicht zu einem Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kopierkosten.
2. Wenn der Anwalt keine Auswahl getroffen und den gesamten Akteninhalt kopiert hat, ist im Rahmen der Erstattung der Kopierkosten eine überschlägige Schätzung zulässig.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 8, § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 7000
Tenor
Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters - Vorsitzender Richter am LSG ...).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 wird geändert und der zu zahlende Vorschuss auf 364,62 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Erinnerungsführer Kopierkosten als Vorschuss verlangen kann.
Der Erinnerungsführer war dem Kläger des Verfahrens L 3 AS 34/13 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter für das Berufungsverfahren beigeordnet (Beschluss vom 17. September 2013). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berufung des Klägers, gerichtet gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2012, in dem die Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 abgewiesen wurde. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragte der Erinnerungsführer am 25. November 2013 beim Erinnerungsgegner Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 795,22 EUR, davon die Verfahrensgebühr in Höhe von 555,00 EUR, 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienst...