rechtskräftig: ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
existenzsichernde Leistungen. Mittelgebühr. Normalfall. Interessen. objektive Betrachtung. Fotokopien. sachgemäße Interessenwahrnehmung. Darlegungslast
Leitsatz (amtlich)
1) Ein Streit um existenzsichernde Leistungen löst im Normalfall die Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO aus.
2) Ein Normalfall liegt vor, wenn der Anwalt in einem vergleichbaren Zivilrechtsstreit drei Gebühren erzielt hätte.
3) Ob eine Gebühr über oder unter der Mittelgebühr zuzugestehen ist, hängt nach § 12 Abs. 1 BRAGO von den Interessen des Anwalts und seines Mandanten ab, die aus der Gesamtschau eines objektiven Betrachters gegeneinander abzuwägen sind.
4) Entsteht der Verdacht, dass die Zahl der aus den Akten gefertigten Fotokopien nicht zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung nötig war, muss der Anwalt die Notwendigkeit darlegen (Umkehr der Darlegungslast).
Normenkette
BRAGO § 116 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 126 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Schleswig (Beschluss vom 28.12.2002; Aktenzeichen S 2 SF 13/00 SK) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 28. Dezember 2002 aufgehoben.
Über den Betrag von 858,40 DM hinaus ist dem Antragsteller nichts zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 11. August 1999 gewährte das Sozialgericht dem Kläger des Verfahrens S 7 RJ 53/99 Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung und ordnete den Antragsteller als Prozessbevollmächtigten bei. In dem Verfahren ging es um eine Rente wegen Erwerbsminderung. Es endete in der ersten Instanz nach Vernehmung zweier medizinischer Sachverständiger mit dem klagabweisenden Urteil vom 18. Juli 2000.
Mit Antrag vom 7. August 2000 machte der Antragsteller u.a. eine Gebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Höhe von 1.000,00 DM ...