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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 15.06.2015 - L 7 SF 139/14 B E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzungsverfahren. Unterbrechung durch Tod eines Beteiligten. Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Kostenfestsetzungsverfahren unterbricht der Tod eines Beteiligten gemäß § 239 ZPO, § 202 SGG das Verfahren. Bei anwaltlicher Vertretung des Verstorbenen tritt die Unterbrechung nicht ein, der Prozessgegner kann aber gemäß § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Eines besonderen Interesses bedarf es dabei im Regelfall nicht.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens im Kostenhöhestreit.

Die am …1913 geborene und am …2012 verstorbene Klägerin begehrte in dem unter dem Aktenzeichen S 1 R 165/06 vor dem Sozialgericht Lübeck geführten Klageverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) in der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.

Dieses Klagebegehren war aus Sicht der Klägerin erfolgreich. Die Beklagte erkannte am 8. April 2008 den klägerischen Anspruch an. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis an. Gleichzeitig gab die Beklagte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab.

Mit Beschluss vom 19. November 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Lübeck die durch die Beklagte zu ersetzenden Kosten für das Klageverfahren auf 456,35 EUR fest.

Dagegen hat die Klägerin am 7. Dezember 2010 Erinnerung eingelegt. Nachdem der Tod der Klägerin bekannt wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. April 2013 vorgetragen, dass die Kosten er...

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