Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Beitragsbescheid. Glaubhaftmachung einer unbilligen Härte. Streitwert
Leitsatz (amtlich)
Ist von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung eines Beitragsbescheides eine Härte zur Folge hätte, ist ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht begründet.
Normenkette
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.049,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
Mit Beitragsbescheid vom 8. August 2012 forderte die Antragsgegnerin im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV Beiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 3.147,69 EUR für die Kalenderjahre 2007 bis 2010 nach. Grundlage der Beitragsforderung waren Entgeltzuschläge für Nachtarbeit. Unter “Hinweise zur Verjährung„ führte die Antragsgegnerin zur Begründung aus, dass Sozialversicherungsbeiträge zwar grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien, verjährten. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erfolge die Verjährung jedoch erst in 30 Jahren. Vorsatz liege bereits vor, wenn die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen worden sei. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, da der Lohnsteuerhaftungsbescheid des Finanzamtes aus dem Jahre 2011 nur hinsichtlich der Steuernachfo...