Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeld II. Meldeversäumnis. Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung. § 32 SGB 2 nF als lex specialis. fehlender Sanktionsbescheid
Leitsatz (amtlich)
Soweit es um das Nichterscheinen zu einem angeordneten ärztlichen Untersuchungstermin geht, enthält die am 1.4.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 SGB 2 idF des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl I, 2011, 453-456) eine spezielle Regelung, die die allgemeine Vorschrift des § 66 SGB 1 in seinem Anwendungsbereich verdrängt.
Orientierungssatz
Die Minderung des Arbeitslosengeld II tritt zwar kraft Gesetzes ein, bedarf aber gleichwohl eines feststellenden Verwaltungsaktes, um Wirkung zu entfalten (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R = BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 und vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 6 = NJW 2011, 2073). Insofern ordnet § 32 Abs 2 S 2 SGB 2 nF die entsprechende Geltung des § 31b Abs 1 S 1 SGB 2 an.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. Juni 2011 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller beginnend mit Mai 2011 vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der bis April 2011 gewährten Leistungen für sechs Monate zu gewähren. Dabei tritt diese Anordnung bei einer etwaigen Sanktionierung des Antragstellers wegen Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 11. Mai 2011 in Höhe der ausgesprochenen Sanktion hinter diese zurück.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfa...