Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilung. Rechtmäßigkeit von Facharztfonds unter Anwendung von Teilbudgets. keine Privilegierung von Früherkennungsuntersuchungen. Auslegung der Regelung des § 85 Abs 4a S 3 SGB 5. Arztzahlveränderung. Auswirkungen der Mengenausweitung. Bedarfsplanung. Beschränkung. Korrekturpflicht. Privilegierung. hausärztliche Versorgung
Orientierungssatz
1. Eine Vergütungsverteilung, wonach die Gesamtvergütung nach Maßgabe von Facharztfonds und unter Anwendung von Teilbudgets durch eine Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) verteilt wird, ist nicht zu beanstanden.
2. Eine KÄV ist nicht verpflichtet, Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Honorarverteilung so zu privilegieren, dass sich Punktwertrückgänge auf die Honorierung dieser Leistungen nicht auswirken könnten.
3. Eine Bestimmung im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabes, wonach die Aufteilung der Mittel entsprechend den Durchschnittsanteilen der einzelnen Fachgruppen an der Gesamtvergütung im entsprechenden Quartal eines Jahres (hier: 1995) erfolgt und die nach dem Jahresende stattfindende Veränderung der Anzahl der in der jeweiligen Facharztgruppe zugelassenen abrechnenden Ärzte zu berücksichtigen ist, verstößt gegen höherrangiges Recht.
4. Aus der Einfügung von § 85 Abs 4a S 3 SGB 5 idF des GKVRefG 2000 in das vertragsärztliche Vergütungsgeschehen ist lediglich zu entnehmen, dass damit den nach 1996 eingetretenen Übergängen im Verhältnis der an der hausärztlichen sowie der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzten Rechnung getragen werden sollte. Keineswegs ist diese Vorschrift eine Rechtfertigung für die Einbeziehung von Arztzahlveränderungen in die vertragsärztliche Vergütungsverteilung.
Nachgehend